Rats-Apotheke
Backnanger Straße 49, 71573 Allmersbach im Tal · barrierefrei
Apotheke in Allmersbach im Tal (Rems-Murr-Kreis). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Backnanger Straße 49, 71573 Allmersbach im Tal · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Welzheimer Straße 42, 71554 Weissach im Tal · 2 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:00–14:00 Uhr
Auenwald · 4 km
Montag bis Samstag: 08:30–12:30 Uhr · Sonntag, Feiertage: geschlossen
Karl-Krische-Straße 4, 71522 Backnang · 4 km
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Backnang · 5 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 09:00–13:00 Uhr · Sonntag, Feiertage: geschlossen
Beethovenstraße 29, 73663 Berglen · 5 km
Backnang · 5 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Backnang · 5 km
Hauptstraße 1, 71397 Leutenbach · 6 km
Montag bis Freitag: 08:00–12:30 Uhr und 14:30–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Marktstraße 44, 71364 Winnenden · 6 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:15–18:30 Uhr · Samstag: 08:15–13:00 Uhr
Marktstraße 39, 71364 Winnenden · 6 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:15–18:30 Uhr · Samstag: 08:15–18:30 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.