Oderbruch-Apotheke
Montag bis Mittwoch: 08:00–18:00 Uhr · Donnerstag: 08:00–19:00 Uhr · Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 09:00–12:00 Uhr
Apotheke in Küstriner Vorland (Märkisch-Oderland). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Montag bis Mittwoch: 08:00–18:00 Uhr · Donnerstag: 08:00–19:00 Uhr · Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 09:00–12:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Diedersdorfer Straße 12a, 15306 Seelow · 13 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:30–13:00 Uhr und 14:00–19:00 Uhr
Lebus · 14 km
Fontanestraße 20, 15324 Letschin · 17 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–12:00 Uhr
Große Oderstraße 42, 15230 Frankfurt (Oder) · 23 km
Mittwoch: 09:00–15:00 Uhr · Montag, Dienstag: 09:00–18:00 Uhr · Donnerstag, Freitag: 09:00–18:00 Uhr
Frankfurt (Oder) · 23 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 09:00–16:00 Uhr
Uferstraße 3, 15230 Frankfurt (Oder) · 23 km
Frankfurt (Oder) · 23 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:00–14:00 Uhr
Frankfurt (Oder) · 23 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
Frankfurt (Oder) · 24 km
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30–13:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr · Mittwoch: 08:30–13:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr
Frankfurt (Oder) · 24 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.