Steinbock-Apotheke
Schulstraße 1a, 95145 Oberkotzau
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–12:00 Uhr
Apotheke in Oberkotzau (Landkreis Hof). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Schulstraße 1a, 95145 Oberkotzau
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–12:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Pfarr 6, 95028 Hof · 6 km
Altstadt 35, 95028 Hof · 6 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:30–16:00 Uhr
Weberstraße 1, 95176 Konradsreuth · 6 km
Altstadt 22, 95028 Hof · 6 km
Montag bis Dienstag: 08:30–19:00 Uhr · Mittwoch: 08:30–18:00 Uhr · Donnerstag: 08:30–19:00 Uhr · Freitag: 08:30–18:00 Uhr · Samstag: 08:30–16:00 Uhr
Enoch-Widman-Straße 3, 95028 Hof · 6 km · barrierefrei
Klosterstraße 2, 95028 Hof · 7 km
Montag bis Freitag: 08:30–18:00 Uhr · Samstag: 08:30–12:00 Uhr
Leopoldstraße 14, 95030 Hof · 7 km · barrierefrei
Ludwigstraße 14, 95111 Rehau · 8 km
Montag, Mittwoch, Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Dienstag: 08:00–12:30 Uhr und 14:00–18:00 Uhr · Donnerstag: 08:00–13:00 Uhr und 14:30–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Weißenstädter Straße 4, 95158 Kirchenlamitz · 13 km
Bayreuther Straße 4, 95213 Münchberg · 13 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 08:00–12:30 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.