Schloßapotheke Schwaigern Hauser e.K.
Marktstraße 7, 74193 Schwaigern · barrierefrei
Apotheken in Schwaigern (Landkreis Heilbronn). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Marktstraße 7, 74193 Schwaigern · barrierefrei
Schnellerstraße 2, 74193 Schwaigern · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–20:00 Uhr · Samstag: 08:00–13:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Heilbronner Straße 60, 74211 Leingarten · 5 km · barrierefrei
Schwaigerner Straße 12, 75050 Gemmingen · 6 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr · Mittwoch, Samstag: 08:00–12:00 Uhr
Schlossstraße 61, 74078 Heilbronn · 6 km
Obere Gasse 2, 74226 Nordheim · 7 km · barrierefrei
Montag bis Samstag: 08:30–13:00 Uhr · Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00–19:00 Uhr · Mittwoch, Freitag: 14:00–18:30 Uhr · Sonntag, Feiertage: geschlossen
Brackenheim · 7 km · barrierefrei
Georg-Kohl-Straße 21, 74336 Brackenheim · 7 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–19:00 Uhr · Samstag: 08:00–14:00 Uhr
Brackenheim · 8 km · barrierefrei
Hauptstraße 72, 74912 Kirchardt · 8 km
Montag bis Samstag: 08:30–12:30 Uhr · Montag bis Dienstag: 14:30–18:30 Uhr · Donnerstag bis Freitag: 14:30–18:30 Uhr
Am Ratsplatz 3, 74078 Heilbronn · 8 km
Speyerer Straße 4, 74078 Heilbronn · 8 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.