Gemeinschaftspraxis Dres. Zeitler, Ulrich & Greiner
Spalter Straße 58
Hausarztpraxis in Abenberg (Landkreis Roth). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Spalter Straße 58
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Am Anger 15, 91166 Georgensgmünd · 7 km
Bahnhofstraße 14, 91166 Georgensgmünd · 7 km
Ohmstraße 18, 91154 Roth · 9 km · barrierefrei
Untere Bahnhofstraße 20, 91186 Büchenbach · 9 km · barrierefrei
Untere Bahnhofstraße 12, 91186 Büchenbach · 9 km
Matthias-Gesner-Straße 30, 91154 Roth · 9 km
Eisenbartstraße 44, 91154 Roth · 10 km
Rathausplatz 11, Rednitzhembach · 11 km
Seeberg 10, 91189 Rohr · 12 km
Burggrafenstraße 3, 91126 Schwabach · 12 km
Montag bis Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr · Montag, Dienstag, Donnerstag: 15:00–18:00 Uhr · Freitag: 08:00–13:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
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Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.