Hausärtzliche Gemeischaftspraxis Jäger/Wettstein
Kirchstraße 2A, 76857 Albersweiler
Hausarztpraxen in Albersweiler (Landkreis Südliche Weinstraße). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Kirchstraße 2A, 76857 Albersweiler
Kirchstraße 19, 76857 Albersweiler
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Cornichonstraße 4, Landau in der Pfalz · 7 km · barrierefrei
Ostbahnstraße 28a, 76829 Landau in der Pfalz · 7 km
Queichheimer Hauptstraße 31, 76829 Landau in der Pfalz · 8 km
Poststraße 4, 76889 Klingenmünster · 9 km
Paul-Gillet-Platz 5, 67480 Edenkoben · 10 km
Privatstraße 6, 67480 Edenkoben · 10 km
Tanzstraße 6, 67487 Sankt Martin · 10 km
Sankt-Martiner-Straße 1, 67487 Maikammer · 12 km
Montag bis Freitag: 09:00–12:00 Uhr · Montag bis Dienstag, Donnerstag: 15:00–17:30 Uhr
Burgstraße 13, 76846 Hauenstein · 13 km
Queichstraße 4, 76846 Hauenstein · 13 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.