Dr. med. Martin Diel
Hauptstraße 48, 56412 Girod
Hausarztpraxis in Girod (Westerwaldkreis). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Hauptstraße 48, 56412 Girod
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bahnhofstraße 43, 56414 Meudt · 5 km
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 16:00–18:00 Uhr · Mittwoch, Freitag: 08:00–12:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
Koblenzer Straße 9a, 56410 Montabaur · 6 km
Tiergartenstraße 6, 56410 Montabaur · 6 km
Bahnhofstraße 37a, 65599 Dornburg · 11 km
Diezer Straße 10, Limburg an der Lahn · 13 km
Diezer Straße 13, Limburg an der Lahn · 13 km · barrierefrei
Jahnstraße 3 A, 56244 Freilingen · 13 km
Steingasse 23a, 65594 Runkel · 14 km
Mainzer Straße 15, 65550 Limburg an der Lahn · 15 km
Hauptstraße 45, 65614 Beselich · 16 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.