Praxis Dr. med. Oskar Oehling
Hildegard-von-Bingen-Straße 1, 86836 Graben
Hausarztpraxis in Graben (Landkreis Augsburg). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Hildegard-von-Bingen-Straße 1, 86836 Graben
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Blumenstraße 1, 86836 Untermeitingen · 3 km
Dienstag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr
Welserstraße 42, 86836 Untermeitingen · 4 km
Bahnhofstraße 10, 86830 Schwabmünchen · 6 km
Raiffeisenstraße 4, 86830 Schwabmünchen · 6 km
Montag bis Freitag: 08:00–14:00 Uhr
Schrannenplatz 9, 86830 Schwabmünchen · 6 km
Lindauer Straße 13, 86845 Großaitingen · 6 km
Poststraße 2, 86399 Bobingen · 9 km
Bürgermeister-Wohlfarth-Straße 72a, 86343 Königsbrunn · 10 km · barrierefrei
Bürgermeister-Wohlfarth-Straße 73, 86343 Königsbrunn · 10 km
Marktplatz 6, 86343 Königsbrunn · 10 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.