Hausärztliche Gemeinschaftspraxis Ines Groeger und Dr. Markus Graemer
Marloffsteiner Straße 6
Hausarztpraxen in Uttenreuth (Landkreis Erlangen-Höchstadt). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Marloffsteiner Straße 6
Marloffsteiner Straße 1a, 91080 Uttenreuth
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Buckenhof · 2 km · barrierefrei
Von-Buol-Straße 15, 91054 Erlangen · 2 km
Erwin-Rommel-Straße 4, 91058 Erlangen · 4 km
Gebbertstraße 37, 91052 Erlangen · 4 km
Bismarckstraße 13, 91054 Erlangen · 4 km
Gleiwitzer Straße 23, 91058 Erlangen · 4 km
Anton-Bruckner-Straße 14c, 91052 Erlangen · 4 km
Hartmannstraße 129c, 91058 Erlangen · 4 km · barrierefrei
Spardorfer Straße 28, 91054 Erlangen · 4 km
Neunkirchen am Brand · 4 km
Montag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 16:00–18:00 Uhr · Dienstag: 08:00–12:00 Uhr und 17:00–19:00 Uhr · Mittwoch, Freitag: 08:00–12:00 Uhr
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Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.