Dr. Dieter Breit
Raiffeisenstraße 2, 91365 Weilersbach
Hausarztpraxis in Weilersbach (Landkreis Forchheim). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Raiffeisenstraße 2, 91365 Weilersbach
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Leutenbacher Straße 35, 91356 Kirchehrenbach · 2 km · barrierefrei
Pretzfeld · 4 km
Gleiwitzer Straße 15, 91301 Forchheim · 5 km · barrierefrei
Schützenstraße 3, 91301 Forchheim · 5 km · barrierefrei
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 16:00–18:00 Uhr · Mittwoch: 09:00–12:00 Uhr · Freitag: 08:00–12:00 Uhr
Krankenhausstraße 8a, 91301 Forchheim · 5 km · barrierefrei
Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 91301 Forchheim · 5 km
Feuersteinstraße, 91320 Ebermannstadt · 5 km · barrierefrei
Badstraße 14b, 91301 Forchheim · 6 km · barrierefrei
Marktplatz 19, 91301 Forchheim · 6 km
Spitalstraße 2, 91301 Forchheim · 6 km · barrierefrei
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Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.