Allgemeinmedizin
Hauptstraße 2, 89264 Weißenhorn
Montag: 08:00–19:00 Uhr · Dienstag: 07:30–16:00 Uhr · Mittwoch: 07:00–18:30 Uhr · Donnerstag: 07:00–18:30 Uhr · Freitag: 07:00–14:30 Uhr
Hausarztpraxen in Weißenhorn (Landkreis Neu-Ulm). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Hauptstraße 2, 89264 Weißenhorn
Montag: 08:00–19:00 Uhr · Dienstag: 07:30–16:00 Uhr · Mittwoch: 07:00–18:30 Uhr · Donnerstag: 07:00–18:30 Uhr · Freitag: 07:00–14:30 Uhr
Memminger Straße 29, 89264 Weißenhorn
Schulstraße 21 b, 89264 Weißenhorn
Östliche Promenade 3, 89264 Weißenhorn
Lohengrinstraße 7, 89264 Weißenhorn
Günzburger Straße 2a, 89264 Weißenhorn
Östliche Promenade 15, 89264 Weißenhorn
Bahnhofstraße 14, 89264 Weißenhorn
Kaiser-Karl-Straße 47, 89264 Weißenhorn
Montag bis Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 16:00–18:30 Uhr · Freitag: 08:00–14:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.