Wolfgang Liebe Haus
Heinrich-Heine-Straße 44, 04924 Bad Liebenwerda
Pflegeheime in Bad Liebenwerda (Elbe-Elster). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Heinrich-Heine-Straße 44, 04924 Bad Liebenwerda
Am Elstergrund 18, 04924 Bad Liebenwerda
Hag 31-33, 04924 Bad Liebenwerda · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Straße des 3. Oktober 11;12;13, 04910 Elsterwerda · 9 km
Fröbelstraße 30, 01609 Gröditz · 11 km
Bahnhofstraße 18, 01609 Gröditz · 12 km
Riesaer Straße 18, 01609 Gröditz · 12 km
Wilhelm-Hasemann-Straße 1, 04931 Mühlberg/Elbe · 15 km
Bahnhofstraße 17, 04931 Mühlberg/Elbe · 15 km
Torgauer Straße 4, 04874 Belgern-Schildau · 20 km · barrierefrei
Strehla · 22 km
Glaubitz · 22 km
Strehla · 22 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.