Betreutes Wohnen Holstenstraße
Holstenstraße 30, 24582 Bordesholm
Pflegeheime in Bordesholm (Kreis Rendsburg-Eckernförde). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Holstenstraße 30, 24582 Bordesholm
Neuer Haidkrug 3
Heinrich-Rix-Straße 3, 24582 Bordesholm · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hermannus-Müller-Weg 15, Neumünster · 6 km
Uferstraße 9, 24536 Neumünster · 6 km
Bauerland 2, 24245 Kirchbarkau · 8 km · barrierefrei
Mühlenhof 1, 24220 Flintbek · 8 km
Am Sandkamp 13, 24644 Timmaspe · 10 km
Schulstraße 6, 24646 Warder · 11 km
Schillerstraße 3, 24536 Neumünster · 11 km · barrierefrei
Osterberg 1a, 24113 Molfsee · 11 km
Klosterstraße 30, 24534 Neumünster · 11 km
Moltkestraße 4-6, 24534 Neumünster · 11 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.