Cellitinnen-Marienborn St. Sebastian - Pflege
Siegesstraße 16, 53332 Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis) · barrierefrei
Pflegeheime in Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis) (Rhein-Sieg-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Siegesstraße 16, 53332 Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis) · barrierefrei
Kirchstraße 21, 53332 Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis)
Bierbaumstraße 3, 53332 Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis)
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bahnhofstraße 6b, 53347 Alfter · 4 km
Eifelstraße 1f, 53859 Niederkassel · 6 km
Rathausstraße 11, 53859 Niederkassel · 6 km · barrierefrei
Pontivystraße 10, 50389 Wesseling · 6 km · barrierefrei
Am Rathaus 9, 53347 Alfter · 6 km
Liegnitzer Straße 14, 53119 Bonn · 7 km
Am Josephinum 1, 53117 Bonn · 7 km
Lievelingsweg 90, 53119 Bonn · 8 km
Rochusstraße 118-120, 53123 Bonn · 8 km
Kölnstraße 74-84, 50321 Brühl (Rhein-Erft-Kreis) · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Bornheim (Rhein-Sieg-Kreis)
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.