Seniorenstift Haus im Schlösslesgarten
Pulverdinger Straße 4, 71735 Eberdingen
Pflegeheim in Eberdingen (Landkreis Ludwigsburg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Pulverdinger Straße 4, 71735 Eberdingen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Iptinger Weg 7, 71254 Ditzingen · 3 km
Hemmingen (Landkreis Ludwigsburg) · 4 km
Stuttgarter Straße 90, 71665 Vaihingen an der Enz · 5 km · barrierefrei
Stuttgarter Straße 88, 71665 Vaihingen an der Enz · 5 km · barrierefrei
Vaihingen an der Enz · 6 km
Hohe Straße 30, 71254 Ditzingen · 7 km
Stuttgarter Straße 2, 71701 Schwieberdingen · 7 km
Auf Hart 65, 71706 Markgröningen · 7 km · barrierefrei
Stuttgarter Straße 4, 71701 Schwieberdingen · 7 km
Stettiner Straße 5, 71701 Schwieberdingen · 7 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.