Seniorenheim Egelsbach
Lutherstraße 14;16, 63329 Egelsbach
Pflegeheim in Egelsbach (Landkreis Offenbach). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lutherstraße 14;16, 63329 Egelsbach
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Darmstädter Straße 21-25, 63225 Langen · 2 km · barrierefrei
Kiefernweg 29, 64390 Erzhausen · 3 km
Kiefernweg 30, 64390 Erzhausen · 3 km · barrierefrei
Frankfurter Straße 60, 63225 Langen · 3 km · barrierefrei
Dreieich · 6 km
Liebknechtstraße 165-171, 63303 Dreieich · 6 km
Im Fiedlersee 43, 64291 Darmstadt · 7 km · barrierefrei
Borsdorffstraße 40, 64289 Darmstadt · 8 km · barrierefrei
Schubertstraße 23-27, 64546 Mörfelden-Walldorf · 8 km · barrierefrei
Schwarzer Weg 20, 64287 Darmstadt · 9 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Egelsbach
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.