Kleeblatt
Charlottenstraße 29, 71691 Freiberg am Neckar
Pflegeheim in Freiberg am Neckar (Landkreis Ludwigsburg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Charlottenstraße 29, 71691 Freiberg am Neckar
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Beihinger Straße 41, 74385 Pleidelsheim · 3 km
Bietigheimer Straße 17, 74379 Ingersheim · 3 km
Bietigheimer Straße 23, 74379 Ingersheim · 3 km
Bachgartenstraße 32, 74385 Pleidelsheim · 3 km
Hirschbergstraße 58, 71634 Ludwigsburg · 3 km · barrierefrei
Wittumhof 2, 71642 Ludwigsburg · 3 km · barrierefrei
Talstraße 22, 71634 Ludwigsburg · 3 km · barrierefrei
Ludwigsburg · 4 km
Mömpelgardstraße 8 und 8/1, 71640 Ludwigsburg · 4 km · barrierefrei
Mühlstraße 22, 71640 Ludwigsburg · 4 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.