Gustav-Schwab-Stift
Pestalozzistraße 2, 72810 Gomaringen
Pflegeheime in Gomaringen (Landkreis Tübingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Pestalozzistraße 2, 72810 Gomaringen
Hummelbergstraße 12, 72810 Gomaringen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Steinlachstraße 9, 72131 Ofterdingen · 6 km · barrierefrei
Falltorstraße 70, 72116 Mössingen · 6 km · barrierefrei
Eisenbahnstraße 47, 72072 Tübingen · 7 km · barrierefrei
Lange Gasse 4, 72127 Kusterdingen · 7 km · barrierefrei
Schmiedtorstraße 2, 72070 Tübingen · 8 km
Schwärzlocher Straße 10, 72070 Tübingen · 8 km
In der Au 2, 72770 Reutlingen · 8 km
Ochsengässle 3, 72827 Wannweil · 8 km
Ringelbachstraße 225, 72762 Reutlingen · 8 km
Melanchthonstraße 35, 72074 Tübingen · 8 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.