Senioren- u. Pflegeheim Landhaus Wiesenblick
Kirchenstieg 2, 24969 Großenwiehe
Pflegeheim in Großenwiehe (Kreis Schleswig-Flensburg). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Kirchenstieg 2, 24969 Großenwiehe
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Buchauweg 22, 24980 Schafflund · 7 km
Wanderuper Straße 21, 24963 Tarp · 10 km
Jerrishoer Straße 6, 24963 Tarp · 11 km · barrierefrei
Nerongsallee 27, 24939 Flensburg · 14 km
Schleswiger Straße 30-32, 24941 Flensburg · 14 km
Valentinerhof 2, 24941 Flensburg · 14 km
Duburger Straße 88, 24939 Flensburg · 15 km · barrierefrei
Otto-Heinrich-Engel-Bogen 18, 24939 Flensburg · 15 km
Schulze-Delitzsch-Straße 21, 24943 Flensburg · 15 km · barrierefrei
Am Lautrupsbach 8, 24937 Flensburg · 16 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.