Stephaniehof Halfing
Chiemseestraße 31, 83128 Halfing · barrierefrei
Pflegeheim in Halfing (Landkreis Rosenheim). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Chiemseestraße 31, 83128 Halfing · barrierefrei
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Katharinenheimstraße 18, 83093 Bad Endorf · 5 km · barrierefrei
Katharinenheimstraße 18b, 83093 Bad Endorf · 5 km · barrierefrei
Finkenweg 2, 83253 Rimsting · 9 km
Schulstraße 10, 83119 Obing · 11 km
Schillerstraße 8, 83209 Prien am Chiemsee · 11 km
Blumenstraße 18, 83135 Schechen · 12 km · barrierefrei
Bauernberger Straße 20, 83209 Prien am Chiemsee · 12 km
Stadler Garten 4, 83512 Wasserburg am Inn · 13 km
Hoffeldstraße 24, 83071 Stephanskirchen · 14 km
Erlenaustraße 2, 83022 Rosenheim · 15 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.