Seniorenzentrum Hattenhofen
Hauptstraße 24/1, 73110 Hattenhofen
Pflegeheim in Hattenhofen (Landkreis Göppingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hauptstraße 24/1, 73110 Hattenhofen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Im Kreben 10, 73119 Zell unter Aichelberg · 2 km
Uhinger Straße 10/1, 73095 Albershausen · 3 km
Vor der Sommerweide 55, 73278 Schlierbach · 3 km
Blumhardtweg 30, 73087 Bad Boll · 4 km
Beckhstraße 21, 73035 Göppingen · 6 km
Kalixtenbergstraße 28, 73235 Weilheim an der Teck · 6 km
Hohenstaufenblick 1, 73035 Göppingen · 6 km
Bahnhofstraße 1, 73061 Ebersbach an der Fils · 6 km · barrierefrei
Faurndauer Straße 6-10, 73035 Göppingen · 7 km
Stuttgarter Straße 7, 73033 Göppingen · 7 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.