Seniorenheim Haus am Brunnen
Oberdorfstraße 1, 69253 Heiligkreuzsteinach
Pflegeheime in Heiligkreuzsteinach (Rhein-Neckar-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Oberdorfstraße 1, 69253 Heiligkreuzsteinach
Oberdorfstraße 33, 69253 Heiligkreuzsteinach
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Panoramaweg 12, 69259 Wilhelmsfeld · 3 km · barrierefrei
Bauernpfad 1, 69434 Heddesbach · 4 km
Talstraße 184, 69198 Schriesheim · 6 km
Bergstraße 36, 69221 Dossenheim · 9 km · barrierefrei
Riedweg 2, 69493 Hirschberg an der Bergstraße · 9 km · barrierefrei
Am Bahnhof 14, 69483 Wald-Michelbach · 9 km
Platanenweg 2, 69221 Dossenheim · 9 km
Bodelschwinghstraße 2, 69469 Weinheim · 9 km
Finkenstraße 3, 69483 Wald-Michelbach · 9 km
Am Schloßberg 12, 69469 Weinheim · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.