AWO Seniorenzentrum Kannenbäckerland
St. Martin-Weg 9, 56203 Höhr-Grenzhausen
Pflegeheime in Höhr-Grenzhausen (Westerwaldkreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
St. Martin-Weg 9, 56203 Höhr-Grenzhausen
St. Martin-Weg 9, 56203 Höhr-Grenzhausen
Am Vallendarer Törchen 14, 56203 Höhr-Grenzhausen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Am Marienberg 3, Vallendar · 4 km
Goethestraße 11A, 56179 Vallendar · 5 km
Vierwindenhöhe 14-16, 56170 Bendorf · 6 km · barrierefrei
Ransbach-Baumbach · 6 km
Hochstraße 207, 56070 Koblenz · 7 km
Pfarrer-Kraus-Straße 150, 56077 Koblenz · 7 km
Kesselheimer Straße 69, 56220 Sankt Sebastian · 7 km · barrierefrei
Kemmenauer Straße 8, 56337 Arzbach · 8 km
Karl-Russell-Straße 1, 56070 Koblenz · 9 km
Am Schloßgarten 6, 56566 Neuwied · 9 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.