Altenpflegeheim und Tagespflegeeinrichtung
Am Schloßpark 17, 01936 Königsbrück
Pflegeheim in Königsbrück (Bautzen - Budyšin). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Schloßpark 17, 01936 Königsbrück
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Bahnhofstraße 5, 01896 Pulsnitz · 12 km
Gut 1A, 01471 Radeburg · 13 km
Montag: 08:00–16:00 Uhr · Dienstag: 08:00–18:00 Uhr · Mittwoch: 08:00–16:00 Uhr · Donnerstag: 08:00–18:00 Uhr · Freitag: 08:00–12:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
Wachauer Straße 30, 01454 Radeberg · 14 km
Schönfeld · 14 km
Ebersbacher Weg 1b, Ebersbach · 15 km
Pulsnitzer Straße 58, 01454 Radeberg · 16 km
Pestalozzistraße 1, 02994 Bernsdorf · 16 km · barrierefrei
Radeberger Straße 4, 01465 Dresden · 16 km
Am Gerbergarten 1, 01990 Ortrand · 16 km
Am Bahnhof 1, 01920 Elstra - Halštrow · 17 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.