Seniorenresidenz Strandhaus
Hermannstraße 5, 18225 Kühlungsborn
Pflegeheime in Kühlungsborn (Landkreis Rostock). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hermannstraße 5, 18225 Kühlungsborn
Neue Reihe 19, 18225 Kühlungsborn
Strandstraße 47, 18225 Kühlungsborn · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rerik · 10 km
Dorfstraße 14c, 18233 Am Salzhaff · 15 km
Heydenholt 1, 18069 Lambrechtshagen · 19 km
Binzer Straße 40a, 18107 Rostock · 19 km
St.-Petersburger Straße 40, 18107 Rostock · 20 km
Bützower Straße 6, 18109 Rostock · 20 km
Schillerstraße 11a, 18119 Rostock · 22 km
Krischanweg 9e, 18069 Rostock · 22 km
Groß Kleiner Allee 4, 18109 Rostock · 22 km
Erich-Mühsam-Straße 11, 18069 Rostock · 22 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.