Seniorenresidenz Lauterstein
Hauptstraße 74, 73111 Lauterstein
Pflegeheim in Lauterstein (Landkreis Göppingen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Hauptstraße 74, 73111 Lauterstein
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Kirchstraße 31, 89558 Böhmenkirch · 6 km
Lange Straße 23-25, 73079 Süßen · 8 km · barrierefrei
Kirchgasse 3, 73333 Gingen an der Fils · 8 km · barrierefrei
In den Riedäckern 29, 73529 Schwäbisch Gmünd · 9 km
Einhornstraße 24, 73529 Schwäbisch Gmünd · 9 km · barrierefrei
Strudelstraße 13, 73329 Kuchen · 9 km · barrierefrei
Schulstraße 2, 73084 Salach · 10 km · barrierefrei
Bronnenwiesen 16, 73312 Geislingen an der Steige · 10 km · barrierefrei
Bronnenwiesen 22, 73312 Geislingen an der Steige · 10 km · barrierefrei
Bronnenwiesen 18, 73312 Geislingen an der Steige · 10 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.