Pflegeheim
Gartenstraße 6, 04613 Lucka · barrierefrei
Pflegeheim in Lucka (Altenburger Land). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Gartenstraße 6, 04613 Lucka · barrierefrei
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Bebelstraße 31, 04610 Meuselwitz · 6 km · barrierefrei
Penkwitzer Weg 16, 04610 Meuselwitz · 7 km · barrierefrei
Frederic-Joliot-Curie-Straße 3, 04539 Groitzsch · 7 km · barrierefrei
Thomas-Müntzer-Straße 1, 04565 Regis-Breitingen · 7 km · barrierefrei
Alwin-Schmidt-Straße 30, 04539 Groitzsch · 7 km
Friedrich-Ebert-Straße 32, 04539 Groitzsch · 7 km
Dr.-Robert-Koch-Straße 6, 04617 Treben · 9 km
Leipziger Straße 26, 04523 Pegau · 9 km
Karl-Marx-Straße 28, 04617 Rositz · 9 km
Volkmar-Stoy-Straße 1, 04523 Pegau · 10 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.