Haus am Wiesenblick
Wiesenblick 1, 74545 Michelfeld
Pflegeheime in Michelfeld (Landkreis Schwäbisch Hall). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Wiesenblick 1, 74545 Michelfeld
Bibersfelder Straße 6, 74545 Michelfeld
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Michaelstraße 51, 74523 Schwäbisch Hall · 3 km
Lange Straße 54, 74523 Schwäbisch Hall · 4 km
Lange Straße 52, 74523 Schwäbisch Hall · 4 km
Crailsheimer Straße 71, 74523 Schwäbisch Hall · 5 km · barrierefrei
Schlichtweg 39, 74523 Schwäbisch Hall · 6 km · barrierefrei
Schloßweg 14, 74544 Michelbach an der Bilz · 7 km · barrierefrei
Raiffeisenstraße 2, 74420 Oberrot · 10 km · barrierefrei
Heilbronner Straße 41, 74535 Mainhardt · 10 km
Fichtenweg 18, 74638 Waldenburg (Hohenlohekreis) · 10 km
Braunsbach · 11 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.