Vitanas Senioren-Centrum Schlierachwinkl
Carl-Fohr-Straße 4, 83714 Miesbach
Pflegeheim in Miesbach (Landkreis Miesbach). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Carl-Fohr-Straße 4, 83714 Miesbach
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Bayrischzeller Straße 3, 83727 Schliersee · 10 km
Paul-Egleder-Weg 10, 83052 Bruckmühl · 11 km
Bruckmühl · 12 km
Feldkirchen-Westerham · 13 km
Austraße 21, 83607 Holzkirchen · 14 km · barrierefrei
Holzkirchen · 15 km · barrierefrei
Ghersburgstraße 9, 83043 Bad Aibling · 16 km
Rosenheimer Straße 49, 83043 Bad Aibling · 16 km · barrierefrei
Ghersburgstraße 19, 83043 Bad Aibling · 16 km
Kellerstraße 2, 83043 Bad Aibling · 16 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Miesbach
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.