Altenpflegeheim Haus Sonnenblick
Lindenberger Straße 12, 02736 Oppach · barrierefrei
Pflegeheim in Oppach (Görlitz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Lindenberger Straße 12, 02736 Oppach · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Straße der Jugend 5, 02689 Sohland an der Spree · 2 km
Löbauer Straße 24, 02736 Beiersdorf · 2 km
Am Pflegeheim 4, 02742 Neusalza-Spremberg · 4 km
Hauptstraße 15, 02689 Sohland an der Spree · 6 km · barrierefrei
Winterbergstraße 2, 02681 Schirgiswalde-Kirschau · 6 km · barrierefrei
Czornebohstraße 25, 02733 Cunewalde · 6 km
Oppacher Straße 34, 02708 Lawalde · 7 km
An der Aue 2, 02681 Wilthen · 9 km
Hofeweg 52, 02730 Ebersbach-Neugersdorf · 10 km · barrierefrei
Zur Kirschallee 1a, 02627 Hochkirch · 11 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.