AWO Altenwohnheim
Maria-Juchacz-Ring 70, 66564 Ottweiler
Pflegeheim in Ottweiler (Landkreis Neunkirchen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Maria-Juchacz-Ring 70, 66564 Ottweiler
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Im Katzentümpel 1b, 66540 Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 4 km · barrierefrei
Thomas-Mann-Straße 12, 66538 Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 6 km
Süduferstraße 18, 66538 Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 6 km
Knoppstraße 11, 66646 Marpingen · 6 km · barrierefrei
Unterer Markt 2, 66538 Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 6 km
Ringstraße 32, 66538 Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 7 km
Brunnenstraße 10, 66578 Schiffweiler · 7 km
Pastor-Erhard-Bauer-Straße 4, 66589 Merchweiler · 7 km
Sankt Wendel · 7 km
Neunkirchen (Landkreis Neunkirchen) · 8 km
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.