"Gut Förstl"
Elterleiner Straße 2, 08352 Raschau-Markersbach
Pflegeheim in Raschau-Markersbach (Erzgebirgskreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Elterleiner Straße 2, 08352 Raschau-Markersbach
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Obere Schloßstraße 13-17, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge · 3 km
Robert-Koch-Straße 10, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge · 4 km
Am Hofgarten 1, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge · 4 km
Schneeberger Straße 21, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge · 4 km
Sachsenfelder Straße 77, 08340 Schwarzenberg/Erzgebirge · 4 km
Silberstraße 55, 09481 Scheibenberg · 5 km
Sonnenblick 1, 08315 Lauter-Bernsbach · 6 km
Crandorfer Straße 1, 08359 Erzgebirgskreis · 6 km
Bergstraße 6, 08359 Breitenbrunn/Erzgebirge · 7 km
Antonsthaler Straße 15, 08315 Lauter-Bernsbach · 7 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.