Haus Tabor
Bahnhofstraße 29, 32816 Schieder-Schwalenberg
Pflegeheim in Schieder-Schwalenberg (Kreis Lippe). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Bahnhofstraße 29, 32816 Schieder-Schwalenberg
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Hohenrenner Weg 12, Blomberg · 5 km · barrierefrei
Flurstraße 2, 32839 Steinheim · 7 km · barrierefrei
Nieheimer Straße 40, 32839 Steinheim · 8 km · barrierefrei
Am Bahnhof 2, 32683 Barntrup · 8 km
Am Moorteich 1, 31812 Bad Pyrmont · 9 km · barrierefrei
Bürgermeister-Nolte-Straße 5, 31812 Bad Pyrmont · 10 km · barrierefrei
Dr. Harnier-Straße 2, 31812 Bad Pyrmont · 10 km · barrierefrei
Helenenstraße 25, 31812 Bad Pyrmont · 10 km · barrierefrei
Robert-Koch-Straße 11, 31812 Bad Pyrmont · 11 km · barrierefrei
Hubertusweg 7, 31812 Bad Pyrmont · 11 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.