Senioren-Zentrum Schöffengrund
Steinstraße 9a, 35641 Schöffengrund · barrierefrei
Pflegeheim in Schöffengrund (Lahn-Dill-Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Steinstraße 9a, 35641 Schöffengrund · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Untergasse 2, 35647 Waldsolms · 6 km
Alte Wache 2, 35578 Wetzlar · 6 km
Fürst-Ferdinand-Straße 11, 35619 Braunfels · 6 km
Kalsmuntstraße 68, 35578 Wetzlar · 6 km
Mühlweg 24-28, 35606 Solms · 6 km · barrierefrei
Zingelstraße 27, 35647 Waldsolms · 6 km
Leuner Straße 1, 35619 Braunfels · 6 km
Steighausplatz 14, 35578 Wetzlar · 7 km · barrierefrei
Robert-Koch-Weg 4b, 35578 Wetzlar · 7 km
Hecksbergstraße 29, 35619 Braunfels · 7 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.