Caritas Stift St. Barbara
Bodengasse 4, 39218 Schönebeck (Elbe)
Pflegeheime in Schönebeck (Elbe) (Salzlandkreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Bodengasse 4, 39218 Schönebeck (Elbe)
Friedrichstraße 43, 39218 Schönebeck (Elbe) · barrierefrei
Edelmannstraße 17a, 39218 Schönebeck (Elbe)
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Gabelsbergerstraße 1, 39122 Magdeburg · 8 km
Am Mühlenteich 1, 39245 Gommern · 9 km
Am Mühlenteich 1, 39245 Gommern · 9 km
Am Mühlenteich 1, 39245 Gommern · 9 km
Dorfstraße 1, 39175 Gommern · 11 km
Magdeburger Straße 1, 39175 Gommern · 11 km
Felgeleber Straße 16, 39122 Magdeburg · 11 km
Dodendorfer Straße 34, 39171 Sülzetal · 11 km
Dodendorfer Straße 33, 39171 Sülzetal · 11 km
Schulstraße 1, 39249 Barby · 12 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.