Alloheim "Haus Staufenberg"
Am Schiffenweg 19, 35460 Staufenberg (Landkreis Gießen)
Pflegeheim in Staufenberg (Landkreis Gießen) (Landkreis Gießen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Am Schiffenweg 19, 35460 Staufenberg (Landkreis Gießen)
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Grüner Weg 11, 35457 Lollar · 2 km
Am Festplatz 26, 35435 Wettenberg · 5 km · barrierefrei
Gießener Straße 58, 35112 Fronhausen · 5 km · barrierefrei
Gießener Straße 56, 35112 Fronhausen · 6 km · barrierefrei
Gießener Straße 54, 35112 Fronhausen · 6 km · barrierefrei
Johanniterplatz 1, 35418 Buseck · 7 km · barrierefrei
An der Mühle 2-4, 35466 Rabenau (Landkreis Gießen) · 8 km
Hauptstraße 54, 35435 Wettenberg · 8 km · barrierefrei
Tannenweg 56, 35394 Gießen · 8 km
Rooseveltstraße 9 A, 35394 Gießen · 9 km
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Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Staufenberg (Landkreis Gießen)
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.