Sankt Franziskus-Stift
Diepholzer Straße 14, 49439 Steinfeld (Landkreis Vechta)
Pflegeheim in Steinfeld (Landkreis Vechta) (Landkreis Vechta). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Diepholzer Straße 14, 49439 Steinfeld (Landkreis Vechta)
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Steinfelder Straße 58, 49401 Damme · 6 km
Steinfelder Straße 56, 49401 Damme · 6 km
Marienstraße 7, 49401 Damme · 7 km
Ohlkenbergsweg 12a, 49401 Damme · 7 km · barrierefrei
Ohlkenbergsweg 5, 49401 Damme · 7 km
An der Heide 4, 49393 Lohne · 8 km · barrierefrei
Marienstraße 4, 49393 Lohne · 9 km
Von-Hünefeld-Straße 33, 49356 Diepholz · 10 km
Steinstraße 18, 49356 Diepholz · 10 km
Dechant-Plump-Straße 1a, 49413 Dinklage · 10 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.