Viertel-4
Schwenninger Straße 45, 72510 Stetten am kalten Markt
Pflegeheim in Stetten am kalten Markt (Landkreis Sigmaringen). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Schwenninger Straße 45, 72510 Stetten am kalten Markt
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Käppeleswiesen 7, 72488 Sigmaringen · 10 km · barrierefrei
Sonnenstraße 62, 72458 Albstadt · 11 km
Adolph-Kolping-Straße 3, 72488 Sigmaringen · 12 km
Bussenstraße 3, 72488 Sigmaringen · 12 km · barrierefrei
Bussenstraße 1, 72488 Sigmaringen · 12 km · barrierefrei
Eichertstraße 9, 72501 Gammertingen · 18 km
Heinrich-Heine-Straße 7, 72461 Albstadt · 19 km · barrierefrei
Fehlabrücke 2, 72393 Burladingen · 19 km
Stollenau, 72336 Balingen · 20 km · barrierefrei
Mengen · 20 km · barrierefrei
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Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.