Kortheuer Haus
Mozartstraße 3b, 61250 Usingen
Pflegeheime in Usingen (Hochtaunuskreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Mozartstraße 3b, 61250 Usingen
Bahnhofstraße 26-28, 61250 Usingen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Wehrheim · 4 km
Naunstädter Straße 12a, 61279 Grävenwiesbach · 8 km · barrierefrei
Bürgermeister-Pouzaud-Straße 3, 61389 Schmitten im Taunus · 10 km
Schmitten im Taunus · 10 km
Münsterer Straße 15, 35510 Butzbach · 10 km · barrierefrei
Bad Homburg vor der Höhe · 11 km
Friedrichsdorf · 11 km
Kolberger Straße 1-3, 61381 Friedrichsdorf · 12 km · barrierefrei
Cheshamer Straße 51b, 61381 Friedrichsdorf · 12 km · barrierefrei
Cheshamer Straße 51c, 61381 Friedrichsdorf · 12 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.