Seniorenheim Haus Wiesengrund
Schulstraße 28, 49419 Wagenfeld
Pflegeheime in Wagenfeld (Landkreis Diepholz). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Schulstraße 28, 49419 Wagenfeld
Marsstraße 6, 49419 Wagenfeld
Marsstraße 15, 49419 Wagenfeld
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Mühlenweg 6, 49453 Rehden · 10 km · barrierefrei
Bocks Allee 22, 32369 Rahden · 13 km · barrierefrei
Bocks Allee, 32369 Rahden · 13 km · barrierefrei
Wehme 1, 32369 Rahden · 13 km · barrierefrei
Heitkampsort 21, 32351 Stemwede · 14 km · barrierefrei
Schweringhauser Straße 22, 49406 Eydelstedt · 15 km
27232 Sulingen · 16 km
Von-Hünefeld-Straße 33, 49356 Diepholz · 16 km
Steinstraße 18, 49356 Diepholz · 16 km
Am Burggraben 13, 49448 Lemförde · 17 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.