AWO Betreutes Wohnen
Schladerner Straße 12, 51545 Waldbröl
Pflegeheime in Waldbröl (Oberbergischer Kreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Schladerner Straße 12, 51545 Waldbröl
Kaiserstraße 91, 51545 Waldbröl
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Siegener Straße 2, 51597 Morsbach · 5 km
Auf der Ente 4, 51580 Reichshof · 6 km · barrierefrei
Leo-Baer-Straße 1, 51588 Nümbrecht · 6 km
Höhenstraße, 51588 Nümbrecht · 6 km
Bergstraße 39-45, 51597 Morsbach · 7 km
Krankenhausweg 4, 51570 Windeck · 9 km · barrierefrei
Homburger Straße 7, 51674 Wiehl · 9 km · barrierefrei
Fritz-Schulte-Straße 12, 51580 Reichshof · 11 km
Zur Alten Schmiede 8, 51570 Windeck · 13 km
In der Au 21, 51570 Windeck · 13 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.