Johannes-Brenz-Heim
Luisenstraße 2, 77709 Wolfach · barrierefrei
Pflegeheime in Wolfach (Ortenaukreis). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Luisenstraße 2, 77709 Wolfach · barrierefrei
Luisenstraße 4, 77709 Wolfach · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Friedensstraße 13, 77709 Oberwolfach · 2 km · barrierefrei
Hauptstraße 85, 77756 Hausach · 5 km
Am Schofferpark 4, 78132 Hornberg · 9 km
Am Schofferpark 7, 78132 Hornberg · 9 km
Am Schofferpark 8, 78132 Hornberg · 9 km
Ahornstraße 18, 77716 Haslach im Kinzigtal · 10 km
Mühlenbacher Straße 11, 77716 Haslach im Kinzigtal · 10 km · barrierefrei
Hebelstraße 12, 77716 Haslach im Kinzigtal · 10 km
Im Dorf 5, 77787 Nordrach · 15 km
Hörnlestraße 61, 78713 Schramberg · 16 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.