Haus Waldesruh
Waldesruh 23, 71543 Wüstenrot
Pflegeheime in Wüstenrot (Landkreis Heilbronn). Pflegeheime, Seniorenheime und Einrichtungen mit Kurzzeitpflege. Rufen Sie direkt an und fragen Sie nach freien Plätzen, denn die ändern sich täglich. Angaben zu Kurzzeitpflege, Demenz-Wohnbereich oder betreutem Wohnen lesen wir von den Websites der Heime.
Waldesruh 23, 71543 Wüstenrot
Wesleystraße 3, 71543 Wüstenrot
Schmellenhöfer Straße 91, 71543 Wüstenrot
Greuthofstraße 26, 71543 Wüstenrot
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rudolf-Haußer-Straße 1, 74245 Löwenstein · 4 km
Heimweg 14, 71577 Großerlach · 4 km
Heilbronner Straße 41, 74535 Mainhardt · 7 km
Bitzfelder Straße 2, 74626 Bretzfeld · 9 km · barrierefrei
Ziegeläcker 1, 71560 Sulzbach an der Murr · 10 km
Öhringen · 12 km
Hauptstraße 45, 74248 Ellhofen · 12 km
Untere Torstraße 13, 74613 Öhringen · 12 km
Öhringen · 13 km
Krankenhausstraße 14, Öhringen · 13 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Rufen Sie mehrere Heime in der Nähe an, am besten vormittags. Fragen Sie auch nach Kurzzeitpflege: Ein Kurzzeitplatz wird oft später zum Dauerplatz. Der Sozialdienst im Krankenhaus hilft, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt.
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die Pflege, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Dazu kommt ein Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Dauer im Heim steigt (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege.
Ein vorübergehender Heimplatz, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, bis zu einem Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.