Physiotherapie Schmidle
Dorfstraße 43, 79874 Breitnau
Physiotherapie-Praxis in Breitnau (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Praxen für Physiotherapie und Krankengymnastik. Viele Patienten suchen gezielt nach Hausbesuchen, Krankengymnastik am Gerät, Lymphdrainage oder Bobath. Diese Angaben lesen wir von den Websites der Praxen.
Dorfstraße 43, 79874 Breitnau
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Bergackerweg 9, 79856 Hinterzarten · 4 km · barrierefrei
Sickinger Straße 15-17, 79856 Hinterzarten · 5 km
Sebastian-Kneipp-Anlage 3, 79822 Titisee-Neustadt · 10 km
Kirchzartener Straße 4, 79252 Stegen · 10 km · barrierefrei
Alemannenstraße 29, 79117 Freiburg im Breisgau · 15 km
Mittwoch: 08:30–15:00 Uhr · Freitag: 08:30–19:00 Uhr (laut Website)
Fischbacher Straße 27a, 79859 Schluchsee · 15 km
Bahnhofstraße 14, 78120 Furtwangen im Schwarzwald · 15 km
Riggenbacher Landstraße 1, 79872 Bernau im Schwarzwald · 15 km
Freiburg im Breisgau · 15 km
Montag bis Freitag: 08:00–18:00 Uhr
Schwarzwaldstraße 99, 79117 Freiburg im Breisgau · 17 km
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Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Bedarf innerhalb von 14 Tagen, wenn der Arzt das auf der Verordnung vermerkt (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Fragen Sie die Praxis, ob noch Termine frei sind, bevor die Frist abläuft.
Ja, wenn der Arzt „Hausbesuch“ auf der Verordnung ankreuzt, weil Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Nicht jede Praxis macht Hausbesuche. In der Liste können Sie danach filtern.
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 SGB V mit § 61 SGB V Satz 3). Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.