Ulrich Lienert
Alexander-Stöpler-Straße 26
Physiotherapie-Praxis in Lauterbach (Hessen) (Vogelsbergkreis). Praxen für Physiotherapie und Krankengymnastik. Viele Patienten suchen gezielt nach Hausbesuchen, Krankengymnastik am Gerät, Lymphdrainage oder Bobath. Diese Angaben lesen wir von den Websites der Praxen.
Alexander-Stöpler-Straße 26
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Krautgartenweg 2, 36154 Hosenfeld · 11 km
Ringmauer 2b, 36110 Schlitz · 13 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:00–13:00 Uhr (laut Website)
Lindenstraße 24b, Schlitz · 15 km
Grünberger Straße 24, 36304 Alsfeld · 16 km
Untergasse, 36304 Alsfeld · 16 km
Schaufußgasse 6, 36304 Alsfeld · 16 km
Flemingstraße 16, 36041 Fulda · 20 km
Montag bis Freitag: 07:00–17:00 Uhr
Flemingstraße 3, 36041 Fulda · 20 km
Montag bis Donnerstag: 07:00–19:00 Uhr · Freitag: 07:00–16:00 Uhr · Samstag, Sonntag, Feiertage: geschlossen
Fulda · 22 km
Marktstraße 20, 36037 Fulda · 22 km
Montag bis Dienstag: 07:00–19:00 Uhr · Mittwoch: 07:00–20:00 Uhr · Donnerstag: 07:00–19:00 Uhr · Freitag: 08:00–18:00 Uhr · Samstag: 09:00–16:00 Uhr (laut Website)
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Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Bedarf innerhalb von 14 Tagen, wenn der Arzt das auf der Verordnung vermerkt (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Fragen Sie die Praxis, ob noch Termine frei sind, bevor die Frist abläuft.
Ja, wenn der Arzt „Hausbesuch“ auf der Verordnung ankreuzt, weil Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Nicht jede Praxis macht Hausbesuche. In der Liste können Sie danach filtern.
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 SGB V mit § 61 SGB V Satz 3). Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.