Therapiezentrum Meerbeck
Lange Straße 4, 31715 Meerbeck
Physiotherapie-Praxis in Meerbeck (Landkreis Schaumburg). Praxen für Physiotherapie und Krankengymnastik. Viele Patienten suchen gezielt nach Hausbesuchen, Krankengymnastik am Gerät, Lymphdrainage oder Bobath. Diese Angaben lesen wir von den Websites der Praxen.
Lange Straße 4, 31715 Meerbeck
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Dorfstraße 2, 31655 Stadthagen · 2 km
Breslauer Straße 2-4, 31655 Stadthagen · 3 km
Am Markt 12, 31655 Stadthagen · 4 km
Montag bis Mittwoch: 08:00–17:30 Uhr · Donnerstag: 08:00–18:00 Uhr · Freitag: 08:00–12:00 Uhr
Hauptstraße 78, 31719 Wiedensahl · 5 km
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00–18:00 Uhr · Mittwoch: 08:00–17:00 Uhr · Freitag: 08:00–14:00 Uhr
Ziegenbrink 12, 31655 Stadthagen · 7 km
Sachsenhagen · 10 km
Wölpinghausen · 10 km
Industriestraße 5, 32469 Petershagen · 11 km
Friedrichstraße 39, 31707 Bad Eilsen · 11 km
Bad Eilsen · 12 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Bedarf innerhalb von 14 Tagen, wenn der Arzt das auf der Verordnung vermerkt (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Fragen Sie die Praxis, ob noch Termine frei sind, bevor die Frist abläuft.
Ja, wenn der Arzt „Hausbesuch“ auf der Verordnung ankreuzt, weil Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Nicht jede Praxis macht Hausbesuche. In der Liste können Sie danach filtern.
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 SGB V mit § 61 SGB V Satz 3). Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.