Gesundheitspraxis Johannes Zielinski
Beethovenstraße 5 · barrierefrei
Physiotherapie-Praxis in Rengsdorf (Landkreis Neuwied). Praxen für Physiotherapie und Krankengymnastik. Viele Patienten suchen gezielt nach Hausbesuchen, Krankengymnastik am Gerät, Lymphdrainage oder Bobath. Diese Angaben lesen wir von den Websites der Praxen.
Beethovenstraße 5 · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
An der Commende, 56588 Waldbreitbach · 8 km
Kolpingstraße 10, 56588 Waldbreitbach · 8 km
Bendorf · 9 km
Kaiser-Heinrich-Straße 44, 56220 Urmitz · 10 km · barrierefrei
Urmitz · 10 km
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr · Mittwoch: 08:00–14:00 Uhr · Freitag: 08:00–14:00 Uhr
Fraunhofer-Straße 7a, 56218 Mülheim-Kärlich · 13 km
Montag bis Donnerstag: 08:00–19:00 Uhr · Freitag: 08:00–15:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
Bahnhofstraße 53, 57641 Oberlahr · 13 km
Koblenzer Straße 69A, 53498 Bad Breisig · 13 km
Mühlenstraße 3, 56218 Mülheim-Kärlich · 14 km
Neustadt (Wied) · 14 km
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Bedarf innerhalb von 14 Tagen, wenn der Arzt das auf der Verordnung vermerkt (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Fragen Sie die Praxis, ob noch Termine frei sind, bevor die Frist abläuft.
Ja, wenn der Arzt „Hausbesuch“ auf der Verordnung ankreuzt, weil Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Nicht jede Praxis macht Hausbesuche. In der Liste können Sie danach filtern.
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 SGB V mit § 61 SGB V Satz 3). Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.