Physiotherapie Schönleber
Uhlandstraße 23, 72587 Römerstein
Physiotherapie-Praxen in Römerstein (Landkreis Reutlingen). Praxen für Physiotherapie und Krankengymnastik. Viele Patienten suchen gezielt nach Hausbesuchen, Krankengymnastik am Gerät, Lymphdrainage oder Bobath. Diese Angaben lesen wir von den Websites der Praxen.
Uhlandstraße 23, 72587 Römerstein
Aglishardter Straße 15, 72587 Römerstein
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Bad Urach · 9 km
Montag bis Freitag: 07:30–19:00 Uhr
Gächinger Straße 12, 72574 Bad Urach · 10 km
Untere Grabenstraße 17, 73235 Weilheim an der Teck · 13 km
Burgstraße 5, 72639 Neuffen · 13 km
Eichenstraße 70, 72639 Neuffen · 14 km
Eichenstraße 70, 72639 Neuffen · 14 km
In den Gernäckern 11, 72636 Frickenhausen · 15 km
Panoramaweg 5, 89188 Merklingen · 17 km
Frickenhausen · 17 km
Friedrich-Tritschler-Straße 16, 73230 Kirchheim unter Teck · 18 km · barrierefrei
Montag bis Donnerstag: 08:00–20:00 Uhr · Freitag: 08:00–15:00 Uhr · Feiertage: geschlossen
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung beginnen, bei dringendem Bedarf innerhalb von 14 Tagen, wenn der Arzt das auf der Verordnung vermerkt (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Fragen Sie die Praxis, ob noch Termine frei sind, bevor die Frist abläuft.
Ja, wenn der Arzt „Hausbesuch“ auf der Verordnung ankreuzt, weil Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können (Heilmittel-Richtlinie des G-BA). Nicht jede Praxis macht Hausbesuche. In der Liste können Sie danach filtern.
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 SGB V mit § 61 SGB V Satz 3). Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist für den Rest des Jahres befreit (§ 62 SGB V).
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.