Apotheke iff
Eisenbahnstraße 68, 77756 Hausach
Apotheken in Hausach (Ortenaukreis). Apotheken in der Nähe, mit Telefon und Öffnungszeiten. Viele Apotheken führen Pflegeprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektion und Inkontinenzartikel und liefern per Botendienst nach Hause.
Eisenbahnstraße 68, 77756 Hausach
Gustav-Rivinius-Platz 1, 77756 Hausach
Montag bis Freitag: 08:00–12:30 Uhr und 14:30–18:30 Uhr · Samstag: 08:00–12:30 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hauptstraße 10, 77709 Wolfach · 4 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:30–18:30 Uhr · Samstag: 08:30–13:00 Uhr
Wolftalstraße 17, 77709 Oberwolfach · 5 km · barrierefrei
Lindenstraße 5, 77716 Haslach im Kinzigtal · 6 km · barrierefrei
Klosterstraße 2, 77716 Haslach im Kinzigtal · 6 km
Hauptstraße 29, 77790 Steinach (Ortenaukreis) · 9 km
Hornberg · 9 km
Hauptstraße 169, 77736 Zell am Harmersbach · 10 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:30–12:30 Uhr und 14:00–18:30 Uhr · Samstag: 08:30–12:30 Uhr
Nordracher Straße 2, 77736 Zell am Harmersbach · 11 km · barrierefrei
Montag bis Freitag: 08:30–12:30 Uhr und 14:00–18:30 Uhr · Donnerstag: 08:30–12:30 Uhr und 14:00–19:30 Uhr · Samstag: 08:30–12:30 Uhr
Mitteldorfstraße 8, 77781 Biberach · 12 km
Montag bis Freitag: 08:30–12:30 Uhr und 14:30–18:30 Uhr · Samstag: 08:30–12:30 Uhr
Schramberger Straße 3, 77761 Schiltach · 13 km · barrierefrei
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Ja. Wer zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad (1 bis 5) hat, bekommt von der Pflegekasse monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele Apotheken rechnen das direkt mit der Pflegekasse ab, fragen Sie danach.
Viele Apotheken haben einen Botendienst, oft kostenlos. Rufen Sie an und fragen Sie, bis wann Sie bestellen müssen.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.