Allgemeinmedizin Dr. med. Roger Klingel
Elfriede-Breitenbach-Straße 2, 71640 Ludwigsburg · barrierefrei
Hausarztpraxen in Ludwigsburg (Landkreis Ludwigsburg). Hausarztpraxen für Allgemeinmedizin in der Nähe, mit Telefon und Route. Praxen, die auf ihrer Website Hausbesuche nennen, sind gekennzeichnet. Ob die Praxis neue Patienten aufnimmt, erfahren Sie nur am Telefon.
Elfriede-Breitenbach-Straße 2, 71640 Ludwigsburg · barrierefrei
Gartenstraße 15, 71638 Ludwigsburg · barrierefrei
Bismarckstraße 87, 71634 Ludwigsburg
Hoffeldstraße 6, 71636 Ludwigsburg
Friesenstraße 27, 71640 Ludwigsburg
Marstallstraße 2, 71634 Ludwigsburg · barrierefrei
Hauptstraße 98, 71642 Ludwigsburg · barrierefrei
Hauptstraße 69, 71642 Ludwigsburg
Benzengasse 11/1, 71636 Ludwigsburg
Montag bis Dienstag: 09:00–11:00 Uhr · Montag: 15:00–17:00 Uhr · Dienstag: 17:00–19:00 Uhr · Mittwoch: 08:00–10:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr · Donnerstag bis Freitag: 09:00–11:00 Uhr
Kein Eintrag erfüllt alle gewählten Merkmale.
Hilfsmittel wie Rollator, Kompressionsstrümpfe oder Einlagen: Sanitätshäuser in Ludwigsburg
Hausbesuche gibt es, wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht in die Praxis kommen können, zum Beispiel bettlägerig sind. Rufen Sie möglichst am Vormittag an. Praxen, die Hausbesuche auf ihrer Website nennen, kennzeichnen wir. Fehlt die Kennzeichnung, fragen Sie trotzdem nach.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweiten Nummer 116117. Ihn organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen für die sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b SGB V). Der Bereitschaftsdienst kommt bei Bedarf auch nach Hause. In Lebensgefahr wählen Sie 112.
Gesetzlich Versicherte können sich freiwillig in die hausarztzentrierte Versorgung einschreiben (§ 73b SGB V). Dann gehen Sie zuerst zu Ihrem Hausarzt, der Sie bei Bedarf überweist. Ob Ihre Kasse und Ihre Praxis teilnehmen, fragen Sie in der Praxis.
Alle Angaben gelten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte bekommen, was ihr Tarif vorsieht. Die private Pflegepflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen wie die gesetzliche bieten, meist als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Wer beihilfeberechtigt ist, richtet sich zusätzlich nach der Beihilfeverordnung seines Dienstherrn.